Rechtstracker.at

Art. 3 § 56

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 5625.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Stimmenzählung

Paragraph 56, (1) Nach Abschluß des Abstimmungsverfahrens hat die Kreiswahlkommission die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen und sodann zu entleeren. Hernach sind die Wahlkuverts zu öffnen und die gültigen und ungültigen Stimmen und die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen zu ermitteln.

  1. Absatz 2,Die Kreiswahlkommission für den Wahlkreis Burgenland - Niederösterreich hat die Ermittlungen gemäß Absatz eins, für die Bundesländer Burgenland und Niederösterreich getrennt vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Die Kreiswahlkommission hat hierauf den Vorgang des Abstimmungsverfahrens und das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu beurkunden.
  3. Absatz 4,Die Wahlakten der Kreiswahlkommission sind hierauf der Hauptwahlkommission zu übermitteln. Die Hauptwahlkommission kann anordnen, daß ihr das Abstimmungsergebnis noch vor der Übermittlung des Wahlaktes telefonisch oder telegrafisch bekanntzugeben ist.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042180

Alte Dokumentnummer

N3194821358L